Direktversicherung

Direktversicherung
Di|rẹkt|ver|si|che|rung, die (Versicherungsw.):
a) vom Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer abgeschlossene Lebensversicherung;
b) direkt beim Versicherungsunternehmen u. nicht bei einem Mitarbeiter des Außendienstes abgeschlossene Versicherung;
c) von jmdm. bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossene Versicherung (im Gegensatz zur Rückversicherung).

* * *

Dirẹktversicherung,
 
1) Bezeichnung der Erstversicherung in Abgrenzung zur Rückversicherung. 2) Versicherungsvertrag, der ohne die Vermittlung des Versicherungsaußendienstes zustande kommt. 3) in der betrieblichen Altersversorgung eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten seines Arbeitnehmers und/oder dessen Hinterbliebene als Bezugsberechtigte abschließt. Die Beiträge, die der Arbeitgeber für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung seines Arbeitnehmers an ein Lebensversicherungsunternehmen leistet, sind für ihn Betriebsausgaben. Der Arbeitgeber muss als Versicherungsnehmer die Beiträge an das Versicherungsunternehmen überweisen, der Arbeitnehmer kann aber einen Teil oder sogar den gesamten Beitrag selbst finanzieren (Gehaltsumwandlung). Für die Direktversicherung gelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Für den Arbeitnehmer ist die Beitragsleistung lohnsteuerpflichtig. Sie kann vom Arbeitgeber bis zu 1 742 im Jahr mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuert werden (§ 40 b EStG). Rentenleistungen aus der Versicherung sind als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, eine einmalige Auszahlung ist grundsätzlich steuerfrei. Durch Zulagen- und Sonderausgabenabzug nach §§ 10 a, 82 Absatz 2 EStG werden nach der Riester-Reform zusätzlich solche Direktversicherungen staatlich gefördert (Rentenversicherung), die in der Beitragsphase nicht pauschal besteuert, sondern aus individuell versteuertem und beitragspflichtigem Entgelt vom Arbeitnehmer finanziert werden. Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist, dass lebenslange Leistungen erbracht werden. In diesem Falle unterliegen dann die Leistungen der nachgelagerten vollen Besteuerung.

Universal-Lexikon. 2012.

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